1. Allgemeines
a. Die Stadthalle, die Bürgerhäuser und die Festplätze sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wetzlar und dienen dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt.
b. Benutzern, die verfassungsfeindliche, jugendgefährdende oder sittenwidrige Ziele oder Zwecke verfolgen, steht die Stadthalle Wetzlar und dessen Einrichtungen, sowie Bürgerhäuser und andere Liegenschaften nicht zur Verfügung.
c. Die Überlassung von Räumen, Einrichtungen und Festplätzen erfolgt durch einen schriftlichen Mietvertrag. Die im Vertrag festgelegten Beginn- und Endzeiten sind einzuhalten. Änderungen und Ergänzungen sind nur im Einvernehmen mit der Vermieterin möglich.
d. Der Vermieter kann eine Kaution bis zum zehnfachen Mietpreis als Vorauszahlung verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, die insbesondere auch Schäden an Mietsachen abdeckt, die vom Mieter selbst, seinen Bediensteten, Beauftragten oder Besuchern verursacht worden sind. Einen entsprechenden Nachweis kann der Vermieter zwei Wochen vor der Veranstaltung verlangen.
e. Die mit Mietvertrag und Schlussrechnung geltend gemachten Forderungen werden mit den dort festgelegten Zahlungsfristen fällig. Zahlungen sind per Überweisung auf das nachfolgende Konto der Stadthallen Wetzlar vorzunehmen:
Sparkasse Wetzlar
IBAN: DE20 5155 0035 0011 014800
BIC: HELADEF1WET
f. Der Saal und seine Einrichtungen dürfen vom Mieter nur zu der im Mietvertrag genanntenVeranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht erlaubt. Die Höchstplatz- und Besucherzahlen sind vom Mieter unbedingt einzuhalten; für die Einhaltung der zulässigen Höchstbesucherzahl ist der Mieter verantwortlich.
g. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizei-lichen Vorschriften entsprechen. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
h. Wenn bis zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen durch den Mieter gegenüber dem Vermieter erhoben werden und dies auf der Übergabe-Bestätigung unterschriftlich bescheinigt wird, gilt das Mietobjekt als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben.
i. Auf eingetretene Beschädigungen an Räumen und Inventar hat der Mieter den Vermieter nach der Veranstaltung unverzüglich hinzuweisen (Übernahme-Bestätigung).
2. Kartensatz und Vorverkauf
a) Eintrittskarten dürfen höchstens in der Zahl, der für die Veranstaltung bauaufsichtlich
zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplanes, hergestellt
und ausgegeben werden.
b) Dem Vermieter werden für jede Veranstaltung Dienstkarten laut Mietvertrag
zur Verfügung gestellt.
Diese sind dem Vermieter unaufgefordert zum Vorverkaufsstart zuzustellen.
c) Der Begleitperson (max. 1) eines Rollstuhlfahrers steht eine kostenfreie Eintrittskarte zu.
3. Plakatwerbung
a) Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters.
b) Der Mieter verpflichtet sich, eine eventuelle Plakatierung grundsätzlich durch die Vertragsfirma der Stadt Wetzlar, durchführen zu lassen. Diesbezüglich setzen Sie
sich bitte mit dem Ordnungsamt der Stadt Wetzlar Tel.: 06441-99-3232 in Verbindung.
Ausgenommen sind Aushänge in Geschäften und Schaufenstern.
c) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung gem. Pos. b) in Form von wilder Plakatierung an Hauswänden, Mauern, Bäumen, Zäunen, Buswartehallen u.a. kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Sämtliche entstehende Kosten zur Beseitigung der wilden Plakatierung werden dem Mieter in voller Höhe belastet.
d) Unbefugtes Plakatieren wird strafrechtlich verfolgt.
4. Bewirtschaftung
Die gastronomische Bewirtschaftung in der Stadthalle erfolgt ausschließlich durch den
Wetzlarer Hof, Obertorstraße 3, 35578 Wetzlar, Tel.: 0 64 41 / 90 80 Veranstaltungen mit
Eigenbewirtschaftung sind nicht zulässig.
Für die Bürgerhäuser und Festplätze gelten die vertraglich getroffenen Vereinbarungen.
5. Aufnahme- und Übertragungsrechte / GEMA
a) Übertragungen, Aufzeichnungen bzw. Aufnahmen einer Veranstaltung für Rundfunk, Fernsehen, Film- und Werbeschauen sowie Bandaufnahmen bedürfen der Genehmigung des Vermieters.
b) Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfertigungsrechte), Abraham-Lincoln-Straße 20, 65189 Wiesbaden, Tel.: 06 11-7 90 50, ist Angelegenheit des Mieters.
6. Behördliche Genehmigungen
a) Die erforderliche behördliche Anmeldung der Veranstaltung bzw. die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen (gewerbe-, bau-, gesundheits- oder steuerrechtlicher Art) obliegt ausschließlich dem Mieter.
Der geordnete Ablauf der Veranstaltung ist vom Mieter in eigener Verantwortung sicherzustellen; insbesondere obliegt dem Mieter die Verkehrssicherungspflicht.
b) Gemäß § 17des "Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und denKatastrophenschutz" (HBKG) erfordern Veranstaltungen, bei denen durch den Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet sein würde (z.B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Konzerte, Messen, Märkte usw.) ggfs. einen Brandsicherheitsdienst.
Der Brandsicherheitsdienst wird von der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Wetzlar geleistet. Art und Umfang des Brandsicherheitsdienstes bestimmt die Leitung der Feuerwehr. Für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes werden Gebühren nach örtlichen Gebührenrenordnungen erhoben.
c) Gemäß dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ein Veranstalter dafür verantwortlich, dass keine Gefährdungen durch die Veranstaltung entstehen. Aus diesem Grund wird ggf. ein Sanitätsdienst erforderlich, der die medizinische Versorgung der Teilnehmer sicherstellt.
Art und Umfang richtet sich nach der Hessischen Richtlinie „Einsatzplanung für den Sanitätsdienst bei Großveranstaltungen“, sowie der Gefahrenprognose. Mit der Durchführung wird ein Leistungserbringer des öffentlichen Rettungsdienstes des Lahn-Dill-Kreises beauftragt.
d) Die Kosten für Brandsicherheitsdienst sowie Sanitätsdienst sind vom Veranstalter zu tragen.
7. Hausordnung
a) Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen.
b) Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter
beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und
denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten und Geländen zu
gewähren ist.
c) Technische Einrichtungen des Vermieters dürfen nur vom Personal des Vermieters bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.
d) Kartenkontrolleure, Platzanweiser oder Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter gestellt und erhalten ihre Dienstanweisung vom Vermieter.
e) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben, insbesondere auch die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muß jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
f) Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten.
g) Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebs zwecken darf nicht verwendet
werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen
Vorschriften zu achten.
h) Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände
nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen,
sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu
imprägnieren. Der Vermieter kann darauf bestehen, daß der Mieter entsprechende Zertifikate
bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Brennbare
Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.
i) Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesen des VDE sowie der Ordnungsämter
müssen vom Mieter eingehalten werden, insbesondere auch die Polizeistunde.
j) Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, des Jugendschutzgesetzes, der
Gewerbeordnung, der Versammlungsstätten-Richtlinien usw. wird ausdrücklich hingewiesen.
k) Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Mieter nach
Rücksprache mit dem Vermieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.
l) Aus Gründen des Lärmschutzes dürfen die gesetzlich zugelassenen Dezibelwerte bei
Veranstaltungen nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses Pegels behält sich
der Vermieter das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende
Schadensansprüche treffen den Mieter.
m) Das Mitführen von Tieren (Hunde, Katzen, etc.) zu Veranstaltungen ist nicht gestattet.
8. Haftung
a) Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die im Rahmen einer Veranstaltung zu Lasten des Vermieters bzw. seiner Bediensteten oder zu Lasten Dritter eintreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Schäden vom Mieter selbst, seinen Beauftragten, Mitwirkenden, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern etc. unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
b) Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Beauftragten.
Der Vermieter macht darauf aufmerksam, daß kein Versicherungsschutz für
Entwendungen, Beschädigungen usw. für die vom Mieter eingebrachten
Gegenstände besteht.
c) Unbeschadet Pos. b) hat der Mieter allein für alle Schadenersatzansprüche einzustehen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen ihn oder gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Wird der Vermieter unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Mieter verpflichtet, ihn von dem Anspruch einschließlich eventuell entstehender Prozeß- und Nebenkosten freizustellen.
d) Jede Veranstaltung unterliegt der Hausordnung. Die Mitarbeiter und zugelassenen Personen des Mieters sind verpflichtet, den Anweisungen des Hallenpersonals Folge zu leisten.
9. Rücktritt vom Vertrag
a) - Der Vermieter ist berechtigt, vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten, wenn
- die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (u. a. Miete, Nebenkosten, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen) aus
diesem oder vorhergehenden Vertragsverhältnissen nicht fristgerecht entrichtet worden sind,
- durch die Veranstaltung mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder mit
einer Schädigung des Ansehens der Stadt zu rechnen ist,
- die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen.
b) Bei Rücktritt des Mieters innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 12 Wochen vor dem
Veranstaltungstermin hat der Mieter den vollen Mietpreis ohne Nebenkosten zu entrichten.
c) Bei Zahlungsverzug werden dem Mieter Verzugszinsen berechnet, die 3 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.
10. Schlußbestimmungen
a) Von dieser allgemeinen Benutzungsordnung kann durch eine besondere, schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
b) Soweit nicht besonders geregelt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
c) Die Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einzelner Bestimmungen läßt gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) den gültigen Teil der Bestimmungen und die übrigen Bestimmungen unberührt.